Entsorgung von Altgeräten nach dem Elektrogesetz
Das Elektrogesetz bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern.
Das Elektrogesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:
1. Haushaltsgroßgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
4. Geräte der Unterhaltungselektronik
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
10. Automatische Ausgabegeräte.
11. Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen.
Mit dem Symbol "durchgekreuzten Mülltonne" gekennzeichnete Altgeräte dürfen nicht über den normalen Hausmüll entsorgt werden. Diese Elektro- und Elektronikaltgeräte können Sie seit dem 24. März 2006 kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben werden. Standort und Öffnungszeiten der Sammelstellen teilt Ihnen Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung mit.